Kindergarten

Zwei Kinder toben auf der Wiese

Nur wenn behinderte und nicht behinderte Kinder von Anfang an gemeinsam leben und lernen, ist auf Dauer ein echtes, selbstverständliches Miteinander in der Gesellschaft zu erreichen.

Zum gemeinsamen Aufwachsen von Anfang an gehört selbstverständlich auch der gemeinsame Besuch des Kindergartens. Als Eltern eines behinderten Kindes haben Sie das Recht und die Möglichkeit, ihr Kind in einem Kindergarten vor Ort anzumelden.

Rechnen Sie damit, dass Sie nicht überall mit offenen Armen empfangen werden. Lassen Sie sich dennoch nicht entmutigen. Vielleicht wird man Ihnen sagen, dass Ihr Kind in einem Sonderkindergarten viel besser gefördert werden kann oder dass ihm die Gruppengröße nicht zuzumuten sei. Auch hier gilt das Prinzip: die Förderung soll zum Kind kommen und nicht das Kind zur Förderung.

Der Kindergarten kann Mittel für zusätzliches Personal beantragen, bei Bedarf eine besonders ausgebildete Kraft, so dass die Gruppe, in die das Kind aufgenommen wird, Unterstützung erhält oder auch verkleinert werden kann. Dies ist im Kinderbildungsgesetz geregelt. Zusätzliches Geld wird über die Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt. Das Antragsverfahren ist regional unterschiedlich. Es ist Aufgabe des Kindergartens.

Für Kinder mit einer Sinnesbehinderung übernehmen traditionell die entsprechenden Förderschulen die Frühförderung. Sie haben Personal zur Verfügung, das die Aufgabe hat, in die Kindergärten zu gehen und sie bei der Förderung der Kinder zu unterstützen.

Das, was Leben, Spielen und Lernen von und mit den Nachbarskindern für die kindliche Entwicklung bedeutet, ist durch noch so engagierte Förderung in einer Sondereinrichtung nicht zu ersetzen.

Sollten sich im Kindergarten Probleme ergeben, so stehen beim Landschaftsverband und auch bei einigen Trägern, wie der Diakonie, Koordinatoren zur Verfügung, die beraten und zu einem gemeinsamen Gespräch vor Ort kommen können.

Bei Fragen können sie uns gern kontaktieren.